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Sozialrecht

Fotolia 38702635 XS copyrightDas Sozialgericht ist aus unserem Leben nicht mehr den Weg zu denken, auch wenn es von Juristen oftmals stieg natürlich behandeln wird.

Das Sozialrecht dient der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Sicherung des Sozialstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Begriff ist vergleichsweise neu und wird in Deutschland erst seit etwas den 1960er Jahren verwendet. Das Sozialrecht gehört zum öffentlichen Recht und ist damit geprägt von einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Bürger als Sozialversichertem, Antragsteller oder Leistungsempfänger.

Die Regelungen des Sozialrechts finden sich vor allen Dingen in den zwölf Büchern des Sozi­algesetzbuches (SGB), die wie folgt untergliedert sind:

SGB I Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil
SGB II Sozialgesetzbuch   - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB III Sozialgesetzbuch   - Arbeitsförderung
SGB IV Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
SGB V Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VII Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VIII Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe
SGB IX Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
SGB X Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
SGB XI Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung
SGB XII Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe

Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im sozialgerichtlichen Verfahren (dieses richtet sich nach dem Sozialgerichtsgesetz – SGG) gilt der Amtermittlungsgrundsatz, d.h., die Be­hörden (das Sozialgericht) haben den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Ohne kon­krete Hinweise des Betroffenen werden aber auch die Sozialleistungsträger / die Sozialge­richte nicht ermitteln (können).

Die anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, in der Regel aber notwendig. Die For­mulierung der Beweisanträge, die Einhaltung der relevanten Fristen sowie die Berücksichti­gung der maßgebenden Verordnungen, wie zum Beispiel die Versorgungs–Medizin–Verord­nung im Schwerbehindertenverfahren des SGB IX oder die Lösung tatsächlich oder rechtlich schwieriger Fragen, wie sie häufig im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V), der Unfallversicherung (SGB VII) oder im Bereich der Rentenversicherung (SGB VI) auftreten, erfordert in der Regel den Fachmann.

Für das sozialgerichtliche Verfahren erteilen die Rechtschutzversicherungen in der Regel De­ckungszusage. Dieses gilt seit Sommer 2013 zumeist auch für das vorgeschaltete Wider­spruchsverfahren.