Das Sozialgericht ist aus unserem Leben nicht mehr den Weg zu denken, auch wenn es von Juristen oftmals stieg natürlich behandeln wird.
Das Sozialrecht dient der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Sicherung des Sozialstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Begriff ist vergleichsweise neu und wird in Deutschland erst seit etwas den 1960er Jahren verwendet. Das Sozialrecht gehört zum öffentlichen Recht und ist damit geprägt von einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Bürger als Sozialversichertem, Antragsteller oder Leistungsempfänger.
Die Regelungen des Sozialrechts finden sich vor allen Dingen in den zwölf Büchern des Sozialgesetzbuches (SGB), die wie folgt untergliedert sind:
SGB I Sozialgesetzbuch | - Allgemeiner Teil |
SGB II Sozialgesetzbuch | - Grundsicherung für Arbeitsuchende |
SGB III Sozialgesetzbuch | - Arbeitsförderung |
SGB IV Sozialgesetzbuch | - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung |
SGB V Sozialgesetzbuch | - Gesetzliche Krankenversicherung |
SGB VI Sozialgesetzbuch | - Gesetzliche Rentenversicherung |
SGB VII Sozialgesetzbuch | - Gesetzliche Unfallversicherung |
SGB VIII Sozialgesetzbuch | - Kinder- und Jugendhilfe |
SGB IX Sozialgesetzbuch | - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen |
SGB X Sozialgesetzbuch | - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz |
SGB XI Sozialgesetzbuch | - Soziale Pflegeversicherung |
SGB XII Sozialgesetzbuch | - Sozialhilfe |
Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im sozialgerichtlichen Verfahren (dieses richtet sich nach dem Sozialgerichtsgesetz – SGG) gilt der Amtermittlungsgrundsatz, d.h., die Behörden (das Sozialgericht) haben den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Ohne konkrete Hinweise des Betroffenen werden aber auch die Sozialleistungsträger / die Sozialgerichte nicht ermitteln (können).
Die anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, in der Regel aber notwendig. Die Formulierung der Beweisanträge, die Einhaltung der relevanten Fristen sowie die Berücksichtigung der maßgebenden Verordnungen, wie zum Beispiel die Versorgungs–Medizin–Verordnung im Schwerbehindertenverfahren des SGB IX oder die Lösung tatsächlich oder rechtlich schwieriger Fragen, wie sie häufig im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V), der Unfallversicherung (SGB VII) oder im Bereich der Rentenversicherung (SGB VI) auftreten, erfordert in der Regel den Fachmann.
Für das sozialgerichtliche Verfahren erteilen die Rechtschutzversicherungen in der Regel Deckungszusage. Dieses gilt seit Sommer 2013 zumeist auch für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren.