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Rechtsanwalt Ralph J. Jurisch

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Erbrecht

Fotolia 47671533 XS copyrightSterben und Vererben – für viele eine Tabuthema, jedoch (neben der Trauer) ein massives Problem, wenn die notwendigen Regelungen unterblieben sind!

Dabei kann das Testament als eigenhändiges Testament alle Regelungen enthalten, die auch ein notarielles Testament aufweist. Beide Testamente unterscheiden sich lediglich durch die amtliche (notarielle) Beurkundung.

Neben den zivilrechtlichen erbrechtlichen Regelungen sind die (erbschafts-) steuerlichen Auswirken schon bei der Testamentsgestaltung zu berücksichtigen.

Diese einschlägigen Regelungen sind verteilt und finden sich insbesondere im Einkommens­teuerrecht, Körperschaftssteuerrecht sowie im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) .

Die Erbschaftssteuer wird nach drei Steuerklassen bemessen, die nichts mit den Steuerklassen des EStG gemein haben, sonder die Nähe zum Erblasser betreffen, § 15 ErbSchStG .

Die in § 16 ErbSchStG geregelten Freibeträge wurden im Jahre 2010 neu gefasst und betragen nunmehr:

  • bei dem Ehegatten und Lebenspartners des Erblassers 500.000 €,
  • bei den Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder ver­storbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 jeweils 400.000 €,
  • den Kindern der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 jeweils 200.000 €,
  • übrigen Personen der Steuerklasse I jeweils 100.000 € sowie
  • den Personen der Steuerklasse II und III jeweils 20.000 €.

Neben den erbrechtlichen und erbschaftssteuerrechtlichen Fragen gewinnen zunehmend Fra­gen der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung eine immer größere Bedeutung.

Die vielen Muster und Textbausteine, die im Internet zu finden sind, sind für eine erste Ori­entierung sicherlich geeignet. Sie ersetzen jedoch nicht die eingehende Befassung mit den medizinischen, rechtlichen und manchmal auch tatsächlichen Problemen und sollten ohne intensive Beratung nicht ungeprüft übernommen werden.